„Es ist ein Zug der Kindheit,             
aus allem alles machen zu können“

Johann Wolfgang von Goethe

Freistellungen / Beurlaubung

(SchPflVO M-V) § 9 Beurlaubung vom Unterricht

(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten…kann ein Schüler aus wichtigen Gründen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung ist rechtzeitig schriftlich bei der Schule zu beantragen. Vor und nach den Ferien darf eine Beurlaubung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde.